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FRAND-Klagen in den USA: Zuständigkeit nach Samsung v. ZTE

Eine FRAND-Klage in den USA kann scheitern, bevor das Gericht ein einziges Lizenzangebot bewertet. In Samsung Electronic Co., Ltd. v. ZTE Corporation, No. 3:25-cv-02000-AMO, gab das Northern District of California am 30. Januar 2026 dem Antrag auf Klageabweisung wegen fehlender personal jurisdiction statt, mit Gelegenheit zur Nachbesserung. Die am 10. Februar veröffentlichte Entscheidung enthält gerade keine materielle Zurückweisung der FRAND- oder Kartellrechtsvorwürfe.

Für die strategische Planung ist diese Trennung entscheidend: Die wirtschaftliche Bedeutung des US-Marktes beantwortet nicht die Frage, ob der konkrete SEP-Inhaber wegen des konkret behaupteten Verhaltens vor einem US-Gericht verklagt werden kann.

Nicht „irgendein US-Bezug“, sondern der Bezug zum geltend gemachten Anspruch

Das Gericht prüfte wegen des Sherman-Act-Anspruchs die Kontakte zu den gesamten Vereinigten Staaten, nicht lediglich zu Kalifornien. Auch auf dieser Grundlage reichten Samsungs Darlegungen nicht aus. Die Einbeziehung US-amerikanischer Patente in außerhalb der USA geführte Lizenzverhandlungen und die weiteren vorgetragenen US-Verbindungen begründeten unter den Umständen des Falls keine ausreichende Zuständigkeit.

Die zugrunde liegende Unterscheidung ist aus Walden v. Fiore, 571 U.S. 277 (2014), bekannt: Maßgeblich sind die vom Beklagten geschaffenen Beziehungen zum Forum. Kontakte des Klägers und dort eintretende wirtschaftliche Nachteile ersetzen diese Beziehungen nicht. Der Geschädigte darf nicht das einzige Bindeglied zwischen dem Beklagten und dem Forum sein.

Für eine europäische Unternehmensgruppe folgt daraus eine konkrete Prüfungsaufgabe: Die US-Umsätze der Vertriebsgesellschaft und deren Betroffenheit durch eine globale Lizenzforderung sollten nicht mit anspruchsbegründenden US-Aktivitäten des Patentinhabers gleichgesetzt werden. Die Zuständigkeitsanalyse sollte vielmehr dokumentieren, welche Gesellschaft mit wem verhandelte, an wen konkrete Forderungen gerichtet waren und welches Verhalten den behaupteten Vertrags- oder Kartellrechtsverstoß bilden soll.

Rechtswahl ist nicht Gerichtsstandswahl

Eine Klausel zugunsten kalifornischen oder New Yorker Rechts ist ebenfalls kein Ersatz für eine tragfähige Zuständigkeitsgrundlage. Dabei wäre allerdings auch die Gegenposition zu weitgehend, Rechtswahlklauseln seien grundsätzlich irrelevant.

Nach Burger King Corp. v. Rudzewicz, 471 U.S. 462 (1985), begründet eine Rechtswahlklausel für sich genommen keine personal jurisdiction. Im Zusammenhang mit einer fortdauernden, bewusst zum Forum aufgebauten Vertragsbeziehung kann sie aber erhebliches Gewicht gewinnen. Entscheidend ist die Gesamtbeziehung, nicht das isolierte Etikett „US law“.

Bei der Prüfung bestehender Lizenzverträge sollten deshalb anwendbares Recht, Gerichtsstandsvereinbarung und tatsächliche Vertragsdurchführung getrennt ausgewertet werden. Besonders relevant können Verhandlungszuständigkeiten, vereinbarte Leistungsbeziehungen und die tatsächliche Entscheidungsorganisation sein. Eine ältere Lizenz mit US-Rechtswahl sollte nicht ungeprüft als prozessuale Grundlage für einen späteren, anders gelagerten FRAND-Streit behandelt werden.

Zuständigkeitsargumente gehören in den Haupttext

Ein bemerkenswertes Detail aus Samsung v. ZTE: Eine eigenständige Argumentation zu kalifornischen Kontakten stand lediglich in einer Fußnote. Das Gericht berücksichtigte sie unter Hinweis auf seine Standing Order und die Regeln zur verspäteten beziehungsweise unzureichenden Geltendmachung von Argumenten nicht.

Für die Klagevorbereitung empfiehlt sich deshalb eine eigenständige Zuständigkeitsmatrix neben der materiellen FRAND-Analyse. Sie sollte jedem Anspruch die maßgebliche Gesellschaft, das behauptete Verhalten, den Forumbezug und die verfügbaren Belege zuordnen. Alternative Zuständigkeitsgrundlagen sollten ausdrücklich und vollständig vorgetragen werden.

Die praktische Konsequenz: Vor der Entscheidung für eine US-FRAND-Klage sollte nicht nur gefragt werden, ob das US-Gericht eine geeignete Lizenzbewertung vornehmen könnte. Zunächst muss belastbar begründet werden, weshalb gerade dieses Gericht gerade diesen Beklagten wegen gerade dieses Verhaltens beurteilen darf.

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