US-Recht für Technologieunternehmen
Markteintritt, Verträge und Investoren mit US-Anwälten in München
Der erste große US-Kunde, ein eigener Standort in den USA oder Verhandlungen mit einem amerikanischen Investor bringen Rechtsfragen mit sich, die das deutsche Recht so nicht kennt: welche Vertragsklauseln im US-Geschäft üblich und welche riskant sind, und wie sich Ihre Technologie absichern lässt, wenn US-Wettbewerber und US-Gerichte ins Spiel kommen.
Wir beraten deutsche Technologieunternehmen in München – mit US-Anwälten, die den Sprung über den Atlantik aus beiden Perspektiven kennen: als Anwälte in Deutschland und als Teil unseres Teams in den USA.
Herausforderungen
Vor dem ersten US-Geschäft steht die Frage nach der richtigen Struktur: eigene US-Gesellschaft, eigener Standort vor Ort oder zunächst Vertrieb über einen Partner. Wer diese Entscheidung ohne US-Rechtsberatung trifft, übersieht oft Folgen für Haftung, Steuern und Vertragsgestaltung, die sich später nur mit Aufwand korrigieren lassen.
US-Vertragspraxis unterscheidet sich spürbar von der deutschen: andere Erwartungen an Gewährleistung, Haftungsbegrenzung und Streitbeilegung. Ein übersetzter deutscher Mustervertrag übernimmt darauf oft unnötige Risiken.
Lösungen
Wir ordnen die Optionen zwischen eigener US-Gesellschaft, eigenem Standort und Vertriebspartner ein und bereiten die rechtlichen Weichenstellungen für Ihren Markteintritt vor.
Verträge mit US-Kunden prüfen und verhandeln wir aus der Perspektive des US-Rechts, mit Blick auf Gewährleistung, Haftungsbegrenzung und Streitbeilegung – ohne Ihre deutsche Vertragspraxis aus dem Blick zu verlieren.
Sprechen wir über Ihren US-Markteintritt.
Ob Markteintritt, Vertrag mit einem US-Kunden oder Gespräch mit einem US-Investor: Im Erstgespräch klären wir, welche Struktur zu Ihrem Vorhaben passt und welche Schritte in welcher Reihenfolge anstehen. Sie sprechen dabei direkt mit unseren US-Anwälten in München – und wo es der Fall erfordert, ziehen wir unsere Kollegen in New York, Boston oder San Francisco hinzu.
Unsere Leistungen
Vier Bausteine für Ihren Weg in den US-Markt – von der Markteintrittsstruktur über IP-Schutz und Verträge mit US-Kunden bis zu Gesprächen mit US-Investoren. Alle vier folgen demselben Prinzip: rechtliche Weichenstellungen, die zu Ihrem Geschäftsmodell und Ihrer Wachstumsphase passen.
Markteintritt für Tech-Unternehmen
Vor dem Eintritt in den US-Markt steht eine Strukturentscheidung: eine eigene US-Gesellschaft gründen, einen eigenen Standort vor Ort aufbauen oder zunächst über einen Vertriebspartner verkaufen. Jede Variante hat unterschiedliche Konsequenzen für Haftung, Besteuerung und Vertragsgestaltung – eine eigene Gesellschaft schafft Haftungstrennung und eigenständige Vertragsfähigkeit, ein Vertrieb über Partner senkt den Aufwand, verschiebt aber Kontrolle und Marge.
Wir ordnen die Optionen anhand Ihres Geschäftsmodells, Ihrer Investorenpläne und Ihres operativen Zeithorizonts ein und bereiten die rechtlichen Weichenstellungen für Ihren Markteintritt vor – von der Gesellschaftsgründung bis zum ersten Vertriebsvertrag.
IP-Schutz als Tech-Asset
Patente, Marken und Know-how, die in Deutschland und über das Europäische Patentamt geschützt sind, sind in den USA nicht automatisch abgesichert: Das US-Patentrecht kennt eigene Fristen, eigene Anmeldeverfahren und eigene Regeln für die Priorität einer Erfindung. Wer die Anmeldung in den USA zu spät einleitet oder sich auf die europäische Priorität verlässt, riskiert, dass ein US-Wettbewerber schneller ist oder dass der Schutz im entscheidenden Moment lückenhaft ist.
Wir begleiten die Anmeldestrategie für Patente und Marken in den USA und ordnen ein, wo Durchsetzung und Verteidigung Ihres geistigen Eigentums im US-Markt ansetzen müssen – abgestimmt auf Ihren bestehenden Schutz in Deutschland und Europa.
Verträge mit US-Kunden (Entwicklung/Integration)
Entwicklungs- und Integrationsverträge mit US-Kunden folgen einer anderen Vertragspraxis als in Deutschland: Gewährleistung wird häufig eng und zeitlich befristet gefasst, Haftungsbegrenzungen sind detailliert ausgehandelt statt pauschal gesetzt, Kündigungsrechte greifen oft kurzfristiger, und Streitbeilegung läuft in vielen US-Verträgen über Schiedsverfahren statt über staatliche Gerichte. Ein deutscher Mustervertrag, der lediglich ins Englische übersetzt wird, bildet diese Unterschiede nicht ab und schwächt in der Verhandlung oft die eigene Position.
Wir prüfen und verhandeln Entwicklungs- und Integrationsverträge mit US-Kunden aus der Perspektive des US-Rechts – bei Gewährleistung, Haftungsbegrenzung, Kündigungsrechten und Streitbeilegung –, ohne Ihre deutsche Vertragspraxis aus dem Blick zu verlieren.
Investoren & Exit
Term Sheets, Beteiligungsverträge und Gesellschaftervereinbarungen nach US-Muster folgen Standards, die vom deutschen Venture-Capital-Recht abweichen: Liquidationspräferenzen, Wandeldarlehen nach SAFE- oder Convertible-Note-Struktur und Verwässerungsschutz sind in US-Finanzierungsrunden anders ausgestaltet als in deutschen Beteiligungsverträgen. Auch mit Blick auf einen späteren Exit legen US-Investoren bereits in der Finanzierungsrunde Wert auf Klauseln, die einen Verkauf oder Börsengang vorbereiten.
Wir begleiten Sie durch Verhandlungen mit US-Investoren – von Term Sheet bis Gesellschaftervereinbarung – und ordnen ein, welche Klauseln für Ihre Finanzierungsrunde und Ihre spätere Exit-Perspektive tragen.
Häufige Fragen
Das hängt von Ihrem Geschäftsmodell, Ihren Investorenplänen und davon ab, ob Sie operativ vor Ort tätig werden wollen. Eine eigene Gesellschaft schafft Haftungstrennung und eigenständige Vertragsfähigkeit, verursacht aber laufenden Verwaltungsaufwand. Wir ordnen die Optionen anhand Ihres konkreten Vorhabens ein, bevor Sie sich festlegen.
Nein, Patente, Marken und Know-how aus Deutschland oder Europa sind in den USA nicht automatisch geschützt. Das US-Patentrecht kennt eigene Fristen und Anmeldeverfahren, die von der europäischen Praxis abweichen. Wir begleiten die Anmeldestrategie so, dass der Schutz rechtzeitig vor dem US-Markteintritt steht.
US-Term-Sheets enthalten häufig Klauseln zu Liquidationspräferenzen, Verwässerungsschutz und Mitspracherechten, die vom deutschen Venture-Capital-Recht abweichen und Ihre spätere Handlungsfähigkeit einschränken können. Welche Klauseln branchenüblich und welche verhandelbar sind, hängt von Investor und Finanzierungsphase ab. Wir prüfen das Term Sheet, bevor Sie es unterschreiben.