Maschinenbau in den USA

Recht bei Export, Vertrieb und Montage mit US-Anwälten in München

Eine Maschine geht in die USA, ein amerikanischer Händler soll Ihre Anlagen vertreiben, oder Sie planen einen eigenen Standort in den USA – für viele deutsche Industrie- und Maschinenbauunternehmen gehört der US-Markt längst zum Alltag, rechtlich bringt er jedoch eigene Regeln mit.

Wir beraten Sie dazu in München – mit US-Anwälten, die den deutschen Mittelstand und den US-Markt gleichermaßen kennen, bei Bedarf gemeinsam mit unseren Kollegen in New York, Boston und San Francisco.

Challenges

US-Zollbestimmungen, Klassifizierungsfragen und Exportkontrollen betreffen auch klassische Maschinenbauprodukte und ändern sich häufiger, als viele Unternehmen erwarten. Wer Lieferverträge unverändert nach deutschem Kaufrecht gestaltet, übersieht, dass in den USA der Uniform Commercial Code andere Maßstäbe setzt.

Schon eine mögliche Fehlfunktion kann in den USA weitreichende Haftungsfolgen auslösen – mit Konsequenzen für Bedienungsanleitungen, Warnhinweise und Versicherungsschutz.

Solutions

Wir ordnen Export- und Zollfragen für Ihre Produkte ein und gestalten Lieferverträge nach dem Uniform Commercial Code statt nach deutschem Kaufrecht.

Verträge, Bedienungsanleitungen und Warnhinweise stimmen wir auf die US-Produkthaftungspraxis ab und zeigen auf, wo Ihr Versicherungsschutz an die US-Haftungsmaßstäbe angepasst werden sollte.

Sprechen wir über Ihr US-Engagement.

Ob Exportfrage, Vertriebsvertrag oder Montage vor Ort: Im Erstgespräch klären wir, welche rechtlichen Fragen bei Ihrem US-Vorhaben als Industrie- oder Maschinenbauunternehmen anstehen und welche Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Sie sprechen dabei direkt mit unseren US-Anwälten in München – und wo es der Fall erfordert, ziehen wir unsere Kollegen in New York, Boston oder San Francisco hinzu.

Our Services

Vier Bausteine für Ihr US-Engagement als Industrie- und Maschinenbauunternehmen – von Export und Lieferverträgen über Produkthaftung und Vertriebsstrukturen bis zur Montage vor Ort. Alle vier folgen demselben Prinzip: Verträge und Strukturen, die im US-Recht tragen und zu Ihrem Geschäftsmodell passen.

Export und Lieferverträge nach dem Uniform Commercial Code

US-Zollbestimmungen und Klassifizierungsfragen betreffen auch klassische Maschinenbauprodukte und ändern sich häufiger, als viele Unternehmen erwarten – hinzu kommen mögliche Exportkontrollen je nach Produkt und Verwendungszweck. Lieferverträge für den US-Markt folgen zudem nicht dem deutschen Kaufrecht, sondern dem Uniform Commercial Code, dem US-Vertragsrecht für Warenverkäufe, das eigene Regeln zu Gewährleistung, Gefahrübergang und Rügepflichten kennt.

Wir ordnen ein, welche Zoll- und Exportregeln für Ihre Produkte gelten, und gestalten Lieferverträge unmittelbar nach dem Uniform Commercial Code – abgestimmt auf Ihre bestehende deutsche Vertragspraxis.

Produkthaftung und Warnpflichten

Anders als in Deutschland kann in den USA bereits eine mögliche Fehlfunktion weitreichende Haftungsfolgen auslösen, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Für Maschinen- und Anlagenbauer bedeutet das, dass Verträge, Bedienungsanleitungen und Warnhinweise auf die US-Haftungspraxis abgestimmt sein sollten – ebenso wie der bestehende Versicherungsschutz.

Wir zeigen, wo bei Verträgen, Dokumentation und Versicherungsschutz Anpassungsbedarf besteht, damit Ihre Maschinen und Anlagen den US-Haftungsmaßstäben standhalten.

Vertriebs- und Servicestrukturen in den USA

Wer über einen US-Händler oder Vertriebspartner verkauft, braucht Verträge, die Exklusivität, Gebietsschutz, Kündigungsrechte und Haftung nach US-Vertragslogik regeln, nicht nach deutscher. Wer stattdessen einen eigenen Standort für Vertrieb oder Service in den USA gründen will, wirft eigene Fragen zu Gesellschaftsform, Haftung und laufenden Pflichten auf.

Wir gestalten und verhandeln Vertriebs- und Händlerverträge für den US-Markt und begleiten die Gründung eines eigenen US-Standorts von der Standortentscheidung bis zur laufenden Betreuung.

Montage, Entsendung und Werkverträge nach US-Recht

Wird eine Anlage vor Ort in den USA montiert oder entsenden Sie eigene Mitarbeitende für Aufbau und Inbetriebnahme, stellen sich rechtliche Fragen, die über den reinen Liefervertrag hinausgehen: Werkverträge folgen in den USA anderen Grundsätzen als im deutschen Werkvertragsrecht, auch bei Gewährleistungsfristen, Ausschlüssen und Nacherfüllungsrechten. Wer deutsche Klauseln dazu unverändert übernimmt, riskiert unklare oder unwirksame Regelungen.

Wir gestalten Werkverträge für Montage- und Serviceleistungen nach US-Recht und ordnen ein, welche rechtlichen Fragen bei der Entsendung eigener Mitarbeitender in die USA zu klären sind.

Frequently Asked Questions

In den USA gilt für Warenverkäufe nicht das deutsche Kaufrecht, sondern der Uniform Commercial Code mit eigenen Regeln zu Gewährleistung und Gefahrübergang. Ein unverändert übernommener deutscher Vertrag passt darauf oft nicht und kann im Streitfall zu unklaren Ergebnissen führen.

Erheblich: Schon eine mögliche Fehlfunktion kann in den USA weitreichende Haftungsfolgen auslösen, unabhängig vom tatsächlichen Schadenseintritt. Das wirkt sich unmittelbar auf Bedienungsanleitungen, Warnhinweise und den erforderlichen Versicherungsschutz aus.

Nicht zwingend, aber Montage und Entsendung eigener Mitarbeitender werfen eigene rechtliche Fragen zu Werkvertrag, Gewährleistung und Nacherfüllung nach US-Recht auf. Ob ein eigener Standort sinnvoll ist, hängt vom Umfang Ihres US-Engagements ab.